Richtlinien zur Regelung von Zahlungen aus dem Jagdgebrauchshunde- Entschädigungsfonds bei Verlust von Jagdgebrauchshunden:
  • Der Jagdgebrauchshunde-Entschädigungsfonds (JGHEF) wird durch den Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. (LJV) gebildet und in dessen Geschäftsstelle geführt und verwaltet. Er ist ein Sonderfonds und nicht Bestandteil des Haushaltes des LJV.

  • Aus dem JGHEF kann beim Tod eines Jagdgebrauchshundes an den Eigentümer eine Entschädigungszahlung bis zu 1.500,- EURO geleistet werden. Auftretende Überschüsse des JGHEF werden in das Folgejahr übertragen. Ein Rechtsanspruch gegen den JGHEF ist ausgeschlossen.

  • Im Einzelnen gelten für die Entschädigungszahlung folgende Bestimmungen:

      1. Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung besteht nur für solche Jagdgebrauchshunde, die
        1. während der Ausbildung oder der Prüfung zum Jagdgebrauchshund oder
        2. während der befugten Jagdausübung
        3. in der Bundesrepublik Deutschland einen tödlichen Unfall erlitten haben oder auf Grund eines Unfalles während dieser Tätigkeiten notgetötet werden mussten.
  • Die Entschädigungszahlung erfolgt nur bei Tod oder Nottötung des Jagdgebrauchhundes. Tierarztkosten werden nicht erstattet.

  • Die Entschädigungszahlung setzt voraus, dass dem Hundeeigentümer kein anderweitiger Ersatzanspruch gegen Dritte zusteht. Dieser hat in jedem Fall nachzuweisen, dass er sich um die Durchsetzung solcher Ansprüche im Rahmen des Zumutbaren erfolglos bemüht hat.

  • Bei berechtigten Ansprüchen gegen Dritte sind diese zuerst geltend zu machen. Liegt die Entschädigungsleistung unter der des JGHEF, wird der Differenzbetrag unter Beibringung eines entsprechenden Nachweises erstattet.

  • Die Entschädigungszahlung setzt voraus, dass der Hundeeigentümer vor dem Schadensfall Mitglied des LJV war und noch ist, seinen Jahresbeitrag ordnungsgemäß entrichtet hat und einen gültigen Jahresjagdschein besitzt. Hundeeigentümer ohne gültigen Jagdschein müssen die Ausnahmeregelungen der Prüfungsordnungen des dem Jagdgebrauchshundeverband e. V. (JGHV) angehörenden Zuchtvereins erfüllen.

  • In Ausnahmefällen (z. B. spurloses Abhandenkommen eines Jagdhundes) kann für eine Entschädigungszahlung von der vorstehenden Bestimmung zu a) abgewichen werden.

Checkliste für Kreishundeobleute:

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  • Die Höchstgrenzen für die Entschädigungszahlung betragen:

      1. für Hunde im Alter von 3 Monaten bis zu 3 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden, bis zu 500,- EURO,
      2. für Hunde im Alter bis zu 10 Jahren, die eine Anlagenprüfung der Prüfungsordnung des jeweiligen Zuchtvereins, eine Brauchbarkeitsprüfung gemäß der Landesverordnung über die Anerkennung von Jagdhunden in der jeweils gültigen Fassung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, bis zu 1000,- EURO,
      3. für Hunde im Alter bis zu 10 Jahren, die eine Gebrauchsprüfung, eine Hauptprüfung oder eine Verbandsschweißprüfung bestanden haben, bis zu 1.500,- EURO.
  • Der Antrag des Hundeeigentümers auf Entschädigungszahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Tod des Hundes mit Formblatt (Anlage 1) an den zuständigen Hundeobmann der jeweiligen Kreisjägerschaft zu richten. Mit dem Antrag sind der Unfallhergang sowie der bisherige jagdliche Einsatz des Hundes zu schildern. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:

      1. eine Kopie der Ahnentafel des dem JGHV angehörenden Zuchtvereins,
      2. eine Kopie der Zensurenblätter der Leistungsprüfungen oder des Zeugnisses der
      3. jagdlichen Brauchbarkeit,
      4. Hunde ohne Abstammungsnachweis (ohne anerkannte Papiere) müssen gechipt sein.
      5. Der Nachweis ist mit der Vorlage jeweils einer Kopie des „EuropäischenHeimtierausweises“ und einer bestandenen Brauchbarkeitsprüfung zu erbringen,
      6. das Original des tierärztlichen Attestes mit Angabe der Todesursache bzw. desGrundes der Nottötung.Der Hundeobmann der Kreisjägerschaft hat den Antrag nebst Anlagen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der Geschäftsstelle des LJV einzureichen.
  • Die Entscheidung über den Antrag auf Entschädigungszahlung trifft eine Kommission, die aus 3 Mitgliedern besteht. Diese – sowie 3 Ersatzmitglieder – werden durch die Jagdkynologische Arbeitsgemeinschaft (JArGe) vorgeschlagen und für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung der Kommission ist ausgeschlossen.

  • Die Entschädigungszahlung für den Verlust des Jagdgebrauchshundes erfolgt nach Abschluss des Jagdjahres im Rahmen der Höhe des gebildeten JGHEF. Über dessen Abrechnung ist jährlich der Mitgliederversammlung der JArGe durch den Landesobmann für das Hundewesen zu berichten.

Antrag zum Download:

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